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Urteil Gericht erkennt Biomineralwasser an
Nach Einschätzung der Neumarkter Lammsbräu schafft das Urteil den juristischen Durchbruch, Mineralwässer, die die präzise definierten Qualitätskriterien der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. erfüllen, als Biomineralwasser auf den Markt zu bringen. „Dieses Urteil schafft für uns Klarheit und für den Verbraucher Transparenz zur Beurteilung von Mineralwasser-Qualität“, sagte Geschäftsführerin Susanne Horn. Das Unternehmen schätzt, dass rund 30 Prozent der Mineralwasserbrunnen in Deutschland Bio-Qualität haben. „Ich weiß aus zahlreichen Gesprächen, dass viele Mineralwasser-Hersteller auf dieses Urteil gewartet haben, weil sie sich nun den Biomineralwasserstandards der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. anschließen können“, so Horn. Auslöser für diese juristische Klärung war eine Klage der Wettbewerbszentrale, die ein Verbot der Auszeichnung „Biomineralwasser“ durchsetzen wollte. Die Parteien stritten darüber, ob die von der Neumarkter Lammsbräu gebrauchte Bezeichnung und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei. Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts hatte sich zuvor mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Dieses Urteil wurde nunmehr nicht bestätigt. Der Senat unter seinem Vorsitzenden Manfred Schwerdtner stellte vielmehr fest, dass sich das Biomineralwasser der Neumarkter Lammsbräu – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von der Brauerei vorgelegten Kriterienkatalog würden bei „Biomineralwasser“ die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise werde der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen sei. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass dahinter zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bergriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet werde. Verwendung des Siegels wurde verbotenBestätigt hat demgegenüber der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels „Bio Mineralwasser“ untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen nationalen Bio-Siegel nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei. (hf) Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11. Nicht rechtskräftig. |
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